Wann muss eine Ersatzpflanzung vorgenommen werden?
In den meisten Fällen ist eine Ersatzpflanzung erforderlich, wenn ein geschützter Baum gefällt wird. Sowohl die Berliner Baumschutzverordnung als auch viele kommunale Baumschutzsatzungen in Brandenburg sehen eine Ausgleichspflicht vor. Das bedeutet: Wer einen Baum fällt, muss entweder einen neuen Baum pflanzen oder eine Ausgleichszahlung leisten.
✅ Ersatzpflanzung ist in der Regel erforderlich, wenn:
- Der gefällte Baum unter die Baumschutzverordnung fällt.
- Eine behördliche Genehmigung für die Fällung erteilt wurde.
- Der Baum gesund war, aber aus baulichen oder anderen Gründen entfernt werden musste.
- Die Fällung im Siedlungsgebiet stattfindet.
???? Eine Ersatzpflanzung ist meist nicht erforderlich, wenn:
- Der Baum nicht unter Schutz steht (z. B. bestimmte Obstbäume oder Nadelbäume außer Waldkiefern).
- Der Baum aufgrund akuter Gefahrenlage (z. B. Sturmbruch, Krankheit) ohne Genehmigung entfernt werden durfte.
- Der Baum sich auf einem privaten Grundstück befindet, das nicht den lokalen Baumschutzsatzungen unterliegt.
Wie viele Bäume muss ich als Ersatz pflanzen?
Die Anzahl der zu pflanzenden Ersatzbäume hängt von der Größe und Art des gefällten Baumes ab. In vielen Fällen gilt folgende Faustregel:
- Für einen Baum mit 80 – 120 cm Stammumfang ist in Berlin eine Ersatzpflanzung von einem neuen Baumerforderlich.
- Für größere Bäume kann die Behörde eine Pflanzung von zwei oder mehr Bäumen verlangen.
- Alternativ kann eine Ausgleichszahlung an das Umweltamt fällig werden, wenn eine Pflanzung nicht möglich ist.
In Brandenburg variieren die Regelungen je nach Stadt oder Landkreis. In Potsdam zum Beispiel ist eine Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:1 vorgeschrieben, während in anderen Gemeinden differenzierte Regelungen bestehen.
Wo muss der neue Baum gepflanzt werden?
Die Ersatzpflanzung muss in der Regel auf dem eigenen Grundstück erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, können die Behörden eine Pflanzung an anderer Stelle vorschreiben, etwa in einem öffentlichen Grünbereich. Falls eine Pflanzung nicht umsetzbar ist, kann stattdessen eine Ausgleichszahlung an die Stadt oder Gemeinde geleistet werden.
Diese Zahlungen werden genutzt, um an anderer Stelle neue Bäume zu pflanzen oder Grünflächen zu erhalten. In Berlin liegt die Ausgleichszahlung pro nicht gepflanztem Baum oft bei bis zu 1.500 Euro, kann aber je nach Baumgröße variieren.
Welche Baumarten sind als Ersatzpflanzung erlaubt?
Die Behörden schreiben oft vor, dass einheimische und standortgerechte Baumarten als Ersatz gepflanzt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise:
- Eiche (Quercus robur, Quercus petraea)
- Linde (Tilia cordata, Tilia platyphyllos)
- Hainbuche (Carpinus betulus)
- Ahorn (Acer platanoides, Acer campestre)
- Kastanie (Aesculus hippocastanum)
Exotische oder schnellwachsende Bäume wie Pappeln oder nicht standortgerechte Nadelbäume werden häufig nicht als Ersatz akzeptiert.
Was passiert, wenn ich keinen Ersatzbaum pflanze?
Wer zur Ersatzpflanzung verpflichtet wurde und dieser Pflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld belegt werden. In Berlin und Brandenburg überwachen die Umweltämter die Einhaltung dieser Auflagen. Wird ein geschützter Baum ohne Genehmigung gefällt und keine Ersatzpflanzung vorgenommen, können Strafen bis zu 50.000 Euro verhängt werden.
Welche Bäume kann ich ohne Genehmigung fällen?
In Berlin und Brandenburg unterliegen viele Bäume dem Schutz durch die Baumschutzverordnung bzw. kommunale Baumschutzsatzungen. Dennoch gibt es bestimmte Bäume, die ohne Genehmigung gefällt werden dürfen. Wer eine Baumfällung plant, sollte sich jedoch vorab informieren, um Verstöße gegen den Baumschutz und mögliche Bußgelder zu vermeiden.