1. Pflege- und Erhaltungsschnitte
✅ Entfernen von toten, kranken oder beschädigten Ästen
✅ Reduzieren von bruchgefährdeten Ästen zur Verkehrssicherheit
✅ Entfernen von Schwestertrieben und Wasserschossen zur Förderung eines gesunden Wuchses
✅ Einkürzen einzelner Äste, wenn sie Fassaden, Straßen oder Wege behindern
???? Tipp:
Totes Holz darf ganzjährig entfernt werden, da es kein lebender Bestandteil des Baumes ist.
2. Kronenpflege und Kronensicherung
✅ Kronenauslichtung: Entfernen von überzähligen, sich kreuzenden oder schwachen Ästen zur Verbesserung der Licht- und Luftdurchlässigkeit
✅ Kroneneinkürzung: Reduzierung der Krone, wenn sie zu dicht oder zu groß für den Standort ist
✅ Kronensicherung: Anbringen von Seilen oder Gurten zur Stabilisierung alter oder gespalten wachsender Bäume
❗ Achtung:
- Kroneneinkürzungen sollten nur fachgerecht und schonend durchgeführt werden.
- Radikale Kappungen oder starke Reduzierungen sind nicht erlaubt, da sie die Vitalität des Baumes gefährden können.
3. Lichtraumprofilschnitt (Verkehrssicherungsschnitt)
✅ Bäume entlang von Straßen, Gehwegen oder Einfahrten dürfen beschnitten werden, wenn sie die Sicht oder Durchfahrt beeinträchtigen.
✅ Die Mindesthöhe für den Lichtraum beträgt:
- 4,50 m über Straßen
- 2,50 m über Gehwegen
???? Verpflichtung zur Verkehrssicherung:
Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, überhängende Äste regelmäßig zu kontrollieren und zurückzuschneiden, um Unfälle zu vermeiden.
4. Formschnitt an Hecken und Sträuchern
✅ Leichte Formschnitte sind das ganze Jahr über erlaubt.
✅ Starke Rückschnitte sind nur zwischen Oktober und Februar erlaubt.
???? Verboten:
- Komplette Rodungen oder radikale Rückschnitte von Hecken und Sträuchern während der Brutzeit.
- Starker Rückschnitt, wenn Vögel darin nisten.
???? Tipp:
Vor jedem Schnitt eine Nestkontrolle durchführen! Falls sich Vögel in der Hecke aufhalten, muss der Schnitt verschoben werden.
Welche Schnittmaßnahmen sind verboten?
???? Folgende Arbeiten sind während der Fällsperre (1. März – 30. September) verboten:
❌ Fällungen geschützter Bäume ohne behördliche Ausnahmegenehmigung
❌ Starke Einkürzungen oder Kappungen der Baumkrone
❌ Radikale Rückschnitte von Hecken und Sträuchern, wenn sie den Bestand gefährden
Ausnahme:
Wenn ein Baum eine akute Gefahr darstellt (z. B. durch Sturmschäden, Schräglage oder Pilzbefall), kann eine Sondergenehmigung zur Fällung oder starken Einkürzung auch während der Fällsaison beantragt werden.