Welchen Baum kann ich ohne Genehmigung fällen? 

Kernpunkte und erste Einblicke

Die folgenden Bäume sind in Berlin und Brandenburg nicht durch die Baumschutzsatzungen geschützt und dürfen in der Regel ohne behördliche Erlaubnis gefällt werden:
Wann ist eine Genehmigung trotz fehlendem Schutz notwendig?

Wie finde ich heraus, ob eine Genehmigung notwendig ist?

1. Obstbäume (mit Ausnahmen) 

✅ Apfelbäume 
✅ Birnbäume 
✅ Kirschbäume 
✅ Pflaumenbäume 

Achtung: 

  • Walnussbäume und Türkische Baumhasel stehen in Berlin unter Schutz und dürfen nicht ohne Genehmigung gefällt werden. 
  • In manchen Brandenburger Gemeinden können Obstbäume trotzdem geschützt sein, wenn eine kommunale Baumschutzsatzung dies regelt. 

2. Nadelbäume (außer Waldkiefern in Berlin) 

✅ Fichten 
✅ Tannen 
✅ Douglasien 
✅ Lärchen 

Achtung: 

  • Die Waldkiefer (Pinus sylvestris) ist in Berlin geschützt, sofern der Stammumfang über 80 cm beträgt. 
  • In Brandenburg gibt es keine einheitliche Regelung, sondern kommunale Vorschriften. 

3. Bäume unter einer bestimmten Größe 

✅ Laubbäume und Waldkiefern mit einem Stammumfang unter 80 cm (gemessen in 1,30 m Höhe) 
✅ Mehrstämmige Bäume, wenn keiner der Stämme einen Umfang von 50 cm oder mehr hat 

Achtung: 

  • In einigen Gemeinden Brandenburgs können abweichende Regelungen gelten. 
  • Auch wenn ein Baum nicht geschützt ist, kann eine Fällung während der Vogelschutzzeit unzulässig sein (siehe unten). 

4. Bäume auf bestimmten Grundstücken 

✅ Bäume in Gärtnereien und Baumschulen 
✅ Bäume auf Dachgärten, Terrassen oder in Pflanzcontainern 
✅ In manchen Kleingartenanlagen, falls die örtliche Gartenordnung dies zulässt 

Wann ist eine Genehmigung trotz fehlendem Schutz notwendig? 

Auch wenn ein Baum nicht unter die Baumschutzverordnung fällt, kann eine Fällgenehmigung erforderlich sein, wenn: 

  • Der Baum auf einem denkmalgeschützten Grundstück steht. 
  • Es sich um einen Straßenbaum oder einen Baum auf öffentlichem Grund handelt. 
  • Die Fällung innerhalb der Vogelschutzzeit (1. März – 30. September) erfolgen soll. 

Vogelschutz beachten: 

  • Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verbietet es, in der Brutzeit zwischen März und September Bäume zu fällen, wenn dort Vögel nisten. 
  • Falls eine Fällung in dieser Zeit nötig ist, muss ein Gutachten oder eine Kontrolle durch einen Sachverständigen nachweisen, dass keine Vögel betroffen sind. 

Wie finde ich heraus, ob eine Genehmigung notwendig ist? 

Vor einer geplanten Fällung ist es ratsam: 

1️⃣ Den Stammumfang zu messen (1,30 m Höhe). 
2️⃣ Die Baumart zu bestimmen (Obstbaum, Nadelbaum, Laubbaum?). 
3️⃣ Bei der Gemeinde oder Stadtverwaltung nach der lokalen Baumschutzsatzung zu fragen
4️⃣ Die Fällsaison zu beachten (Oktober bis Februar erlaubt, März bis September eingeschränkt). 

Falls Unklarheiten bestehen, kann ein Baumpflegebetrieb oder die Untere Naturschutzbehörde weiterhelfen. 

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